Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft: Umdeutung einer unter Verkennung der Durchsetzungssperre erhobenen Zahlungsklage in ein Feststellungsbegehren auf Einstellung der Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung in einem Urkundenprozess
Leitsatz
Eine Klage der Gesellschaft im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung (hier: der rückständigen Einlagen) gerichtet ist, enthält ohne weiteres das Feststellungsbegehren, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; bei einer Klage im Urkundenprozess ist ein solches Feststellungsbegehren dagegen unstatthaft.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 12 Nr. 36 NJW-RR 2012 S. 1179 Nr. 19 WM 2012 S. 1696 Nr. 35 ZIP 2012 S. 2461 Nr. 50 ZAAAE-15952