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BGH Urteil v. - III ZR 252/11

Gesetze: § 280 BGB, § 346 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 355 Abs 1 S 2 BGB vom , § 357 Abs 1 BGB, § 495 Abs 1 BGB vom , § 501 S 1 BGB vom , § 652 Abs 1 BGB, § 93 HGB

Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des Wertersatzes für die empfangenen Dienste des Unternehmers; Beratungspflichtverletzung; Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrags

Leitsatz

1. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

2. Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.

3. Der Wertersatz betreffend eine sogenannte Nettopolice für eine Lebens- und Rentenversicherung wird durch die Kündigung des Versicherungsvertrags nicht berührt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2126 Nr. 35
DB 2012 S. 6 Nr. 35
NJW 2012 S. 3428 Nr. 47
WM 2012 S. 1668 Nr. 35
DAAAE-15955

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