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BGH Beschluss v. - IX ZB 42/10

Gesetze: § 9 Abs 3 InsO, § 64 Abs 2 InsO

Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Notwendige Anhörung des Schuldners; Beginn der Frist für die sofortige Beschwerde

Leitsatz

1. Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört werden.

2. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet und nicht erst mit einer späteren persönlichen Zustellung, auch wenn der Schuldner zuvor nicht angehört wurde.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 40
NJW 2012 S. 8 Nr. 39
WM 2012 S. 1876 Nr. 39
ZIP 2012 S. 1779 Nr. 36
NAAAE-16004

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