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BGH Urteil v. - IV ZR 201/10

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 174 VVG vom , § 176 Abs 3 VVG vom , § 176 Abs 4 VVG vom

Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung: Formularklauseln zur Abschlusskostenverrechnung, zur Rückkaufswertberechnung und zur Behandlung geringfügiger Auszahlungsbeträge

Leitsatz

1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.

2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG in der Fassung vom und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG in der Fassung vom differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

3. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2189 Nr. 36
DB 2012 S. 16 Nr. 31
DB 2012 S. 6 Nr. 35
DStR 2012 S. 12 Nr. 31
NJW 2012 S. 3023 Nr. 41
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2012 S. 2607
WM 2012 S. 1673 Nr. 35
ZIP 2012 S. 1722 Nr. 35
ZIP 2012 S. 5 Nr. 31
HAAAE-16006

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