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BFH Beschluss v. - II B 49/12

Gesetze: AO § 236, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 69, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Verzinsung nach § 236 AO für Erstattungsansprüchen nur bei Rechtshängigkeit

Leitsatz

1. Eine Verzinsung nach § 236 AO kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind.
2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 236 AO sind nicht erfüllt, wenn es - ohne dass in der Hauptsache ein Klageverfahren rechtshängig wird - im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu der begehrten Änderung des Steuerbescheids kommt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1578 Nr. 10
FAAAE-16024

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