Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für das Jahr, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind; Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999 als Grundlagenbescheid; Bescheinigung führt nicht zur Hemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO
Leitsatz
1. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 entsteht der Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die begünstigten Investitionen abgeschlossen, d.h. die Mietwohnungsneubauten angeschafft oder hergestellt worden sind. Für dieses Kalenderjahr muss der Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Investitionszulage stellen. Anderenfalls darf das Finanzamt nicht verbindlich und abschließend eine Jahreszulage nach § 3 InvZulG 1999 - unter Einbeziehung aller in diesem Kalenderjahr angeschafften oder hergestellten Mietwohnungsneubauten - festsetzen. 2. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO dar, der für die Finanzbehörden bindend ist, soweit er die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 bestimmten außersteuerrechtlichen Feststellungen enthält. 3. Die Erteilung einer solchen Bescheinigung führt nicht zur Hemmung der für die Antragstellung geltenden regelmäßigen Festsetzungsfrist. Das Antragserfordernis gemäß § 5 InvZulG 1999 ist eine eigenständige formelle Voraussetzung, die zur Einleitung des Zulagenfestsetzungsverfahrens unabdingbar ist. Eine positive Bescheinigung kann nicht einen fehlenden Antrag ersetzen. 4. Die Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt lediglich wiederholt, löst keine erneute Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1658 Nr. 10 JAAAE-16027