Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Anpassungsbedarf wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt. Für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag an. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2012 S. 1663 Nr. 26 BB 2012 S. 2368 Nr. 38 DB 2012 S. 8 Nr. 37 DStR 2012 S. 12 Nr. 28 GmbHR 2012 S. 220 Nr. 16 NJW 2012 S. 8 Nr. 42 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2012 S. 2289 NZA 2012 S. 1291 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2012 S. 768 ZIP 2013 S. 334 Nr. 7 SAAAE-16452