Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl - keine Diskriminierung durch Altersgruppenbildung
Leitsatz
Bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl kann sich die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern auf diejenigen beschränken, die aus der Lohnsteuerkarte entnommen werden können. Dagegen darf bei der einem solchen Interessenausgleich zugrunde liegenden Sozialauswahl jedenfalls die Verpflichtung zur Gewährung von Familienunterhalt an den mit dem Arbeitnehmer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten gemäß § 1360 BGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2368 Nr. 38 DB 2012 S. 2348 Nr. 41 DB 2012 S. 8 Nr. 37 DStR 2013 S. 1840 Nr. 35 NJW 2012 S. 10 Nr. 41 ZIP 2012 S. 1927 Nr. 39 MAAAE-16454