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BAG Urteil v. - 6 AZR 780/10

Gesetze: § 17 Abs 3 S 2 KSchG, § 18 Abs 1 KSchG, § 18 Abs 2 KSchG, § 20 KSchG, § 35 S 1 VwVfG, § 43 VwVfG, Art 6 EGRL 59/98, § 17 Abs 3 S 3 KSchG, § 125 InsO, § 1 Abs 5 S 3 KSchG, § 1 Abs 5 S 1 KSchG, § 1 Abs 5 S 2 KSchG

Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern - Vollständigkeit der Namensliste - Berechnung des Schwellenwerts

Leitsatz

Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt, kann das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung einen Verwaltungsakt nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG erlassen hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Ein solcher Bescheid entfaltet weder gegenüber dem Arbeitnehmer noch gegenüber der Arbeitsgerichtsbarkeit materielle Bestandskraft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2367 Nr. 38
BB 2012 S. 2567 Nr. 41
DB 2012 S. 18 Nr. 26
DB 2012 S. 2166 Nr. 38
DB 2012 S. 8 Nr. 37
GmbHR 2012 S. 235 Nr. 17
ZIP 2012 S. 1822 Nr. 37
ZIP 2012 S. 6 Nr. 27
WAAAE-16455

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