Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern - Vollständigkeit der Namensliste - Berechnung des Schwellenwerts
Leitsatz
Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt, kann das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung einen Verwaltungsakt nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG erlassen hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Ein solcher Bescheid entfaltet weder gegenüber dem Arbeitnehmer noch gegenüber der Arbeitsgerichtsbarkeit materielle Bestandskraft.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2367 Nr. 38 BB 2012 S. 2567 Nr. 41 DB 2012 S. 18 Nr. 26 DB 2012 S. 2166 Nr. 38 DB 2012 S. 8 Nr. 37 GmbHR 2012 S. 235 Nr. 17 ZIP 2012 S. 1822 Nr. 37 ZIP 2012 S. 6 Nr. 27 WAAAE-16455