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BGH Beschluss v. - II ZR 212/10

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 19 Abs 4 GmbHG vom , § 139 ZPO, MoMiG

Rechtsstreit um die Zahlung einer "Stammkapitalerhöhung" für eine insolvente GmbH: Hinweispflicht des Berufungsgerichts auf eine vom Erstgericht abweichende Rechtsauffassung infolge zwischenzeitlicher Gesetzesänderung; Behandlung einer zweiten Zahlung des Erhöhungsbetrages nach einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch

Leitsatz

1. Tritt im Laufe eines Rechtsstreits eine Gesetzesänderung in Kraft, die sofortige Wirksamkeit entfaltet, gebieten es die Grundsätze des fairen Verfahrens und die Fürsorgepflicht des Gerichts, dass es der erstinstanzlich erfolgreichen Partei rechtzeitig einen Hinweis darauf erteilt, dass es die Rechtslage anders beurteilt als das erstinstanzliche Gericht. Dies gilt auch dann, wenn der Prozessgegner der anwaltlich vertretenen Partei auf Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hat, für das Gericht aber offen zu Tage tritt, dass der Hinweis nicht richtig verstanden wurde.

2. Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag (hier: aus einer Kapitalerhöhung) nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2317 Nr. 38
BB 2012 S. 2463 Nr. 40
DB 2012 S. 2157 Nr. 38
DB 2012 S. 7 Nr. 37
DStR 2012 S. 1929 Nr. 38
GmbH-StB 2012 S. 368 Nr. 12
GmbHR 2012 S. 1066 Nr. 19
NJW 2012 S. 3035 Nr. 41
StBW 2012 S. 902 Nr. 19
StBW 2012 S. 903 Nr. 19
WM 2012 S. 1771 Nr. 37
WPg 2012 S. 1223 Nr. 22
ZIP 2012 S. 1857 Nr. 38
FAAAE-16465

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