Geschäftsraummiete: Mietminderung bei Minderfläche von Nebenräumen
Leitsatz
Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (Abgrenzung zu , NJW 2004, 1947 und vom , VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 3173 Nr. 43 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2012 S. 3441 WM 2013 S. 1087 Nr. 23 KAAAE-16472