Heranziehung zum Abwasserbeitrag; Bestimmtheit des Abgabenbescheids; Adressat; Auslegung
Leitsatz
1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Abgabenbescheiden richten sich nach Landesrecht; soweit das einschlägige Kommunalabgabengesetz auf §§ 119, 157 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) verweist, kommen auch diese Vorschriften als Landesrecht zur Anwendung. Bundesrechtlich ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die Auslegung und Anwendung von Landesrecht mit den Anforderungen, die das allgemeine Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) an die Bestimmtheit von Abgabenbescheiden stellt, vereinbar ist.
2. Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot lässt sich nicht entnehmen, dass es in Fällen der Rechtsnachfolge von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, einen an ein erloschenes Rechtssubjekt als Beitragsschuldner adressierten Abgabenbescheid im Wege der Auslegung als an den Rechtsnachfolger des Adressaten gerichtet zu verstehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 12 Nr. 38 HFR 2013 S. 65 Nr. 1 NJW 2012 S. 8 Nr. 38 FAAAE-16507