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BFH Beschluss v. - I R 51/11

Gesetze: FGO § 118 Abs. 2, FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2

Anforderungen an die Begründung der Revision

Leitsatz

1. Wendet sich eine Revision gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, kann sie grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sind.
2. Wird mit der Revision geltend gemacht, dass das Finanzgericht (FG) gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen verstoßen habe, so ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist u.a. konkret darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung ohne einen entsprechenden Beweisantrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1800 Nr. 11
IAAAE-16613

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