Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Entsendebescheinigung nach dem Formular E 101 für die Familienkasse und das Finanzgericht bindend
Leitsatz
1. Für die im Rahmen der Anwendung der Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71 zu klärenden Frage, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist grundsätzlich nicht darauf abzustellen, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern darauf, in welchem Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige Tätigkeit ausübt. Dabei ist grundsätzlich von dem bescheinigten Versichertenstatus des Versicherten auszugehen. 2. Ergibt sich aus der vom entsandten Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung, dass die Entsendung unter Beibehaltung der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Entsendestaates mehr als zwei Jahre gedauert hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass Art. 14 Nr. 1 Buchst. a oder b der VO (EWG) Nr. 1408/71 bereits vom Beginn des Entsendungszeitraums nicht eingreifen könne. 3. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung ist bei den Trägern und Stellen, die über das auf den Anspruchsteller anzuwendende Recht zu befinden haben, zu ermitteln, welche Rechtsvorschriften im Anspruchszeitraum auf den Anspruchsteller Anwendung fanden. 4. Bestätigt der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats, insbesondere durch Erteilung einer Entsendebescheinigung nach dem Formular E 101, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Fall des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a oder b der VO (EWG) Nr. 1408/71 gegeben war, ist diese Bescheinigung für das Finanzgericht bindend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1765 Nr. 11 CAAAE-16615