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BFH Urteil v. - V R 56/10

Gesetze: EStG § 31 Satz 3, EStG § 66 Abs. 2, AO § 155 Abs. 4, AO § 169 Abs. 1, AO § 170, AO § 171, BGB § 133, BGB § 157, FGO § 118 Abs. 2

Zeitlich nicht beschränkter Kindergeldantrag

Leitsatz

1. Ein zeitlich nicht beschränkter Kindergeldantrag ist nach seinem objektiven Inhalt in der Regel dahin zu verstehen, dass die Festsetzung von Kindergeld für den längstmöglichen Zeitraum und somit auch für die Zeit vor der Antragstellung begehrt wird. Etwas anderes kann sich im Einzelfall durch Auslegung des Kindergeldantrags ergeben, sofern er auslegungsbedürftig ist.
2. Wird einem Kindergeldantrag eine Kopie der erst kurz zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis beigefügt, kann er nur dahingehend verstanden werden, dass die Festsetzung ab dem Monat begehrt wird, in dem erstmals die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, die nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegen mussten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1775 Nr. 11
StBW 2012 S. 918 Nr. 20
GAAAE-16618

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