Einbeziehung eines sich noch im Einspruchsverfahren befindenden Verwaltungsakts in laufendes Klageverfahren; Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse, deren Vormaterialien nicht in die passive Veredelung übergeführt sind
Leitsatz
1. Ein mit noch nicht entschiedenem Einspruch angefochtener Verwaltungsakt kann nicht allein deswegen im Wege der Klageänderung in ein laufendes Klageverfahren einbezogen werden, weil dies dem Finanzgericht sachdienlich erscheint. 2. Durch eine Klageänderung dürfen die Sachurteilsvoraussetzungen für die gerichtliche Anfechtung eines Abgabenbescheids nicht unterlaufen werden, auch wenn die übrigen Beteiligten mit der Klageänderung einverstanden sind. 3. Voraussetzung dafür, dass im Verfahren der passiven Veredelung auftretende Versäumnisse gemäß Art. 150 Abs. 2 Halbsatz 2 ZK ohne Folgen für die Abgabenbefreiung für die eingeführten Veredelungserzeugnisse bleiben, ist die Überführung der Vormaterialien in das Zollverfahren der passiven Veredelung. 4. Die Ungültigerklärung einer Ausfuhranmeldung und ihre Ersetzung durch eine Anmeldung zur passiven Veredelung gemäß Art. 66 ZK erfordert das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 508 ZKDVO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1845 Nr. 11 HAAAE-16622