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BFH Urteil v. - IX R 56/10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5

Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

Leitsatz

1. Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebensspähre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen (einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört.
2. Vom Steuerpflichtigen in seinem Zweifamilienhaus als Büro genutzte, nicht zu seiner Wohnung gehörende Räumlichkeiten können ein nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallendes "außerhäusliches" Arbeitszimmer sein, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und eine auch von anderen Personen genutzte, straßenseitig gelegene und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss, um über einen eigenen Treppenaufgang in die Büroräume zu gelangen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1776 Nr. 11
EStB 2012 S. 372 Nr. 10
HFR 2012 S. 1143 Nr. 11
KÖSDI 2012 S. 18087 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2012 S. 3146
StBW 2012 S. 870 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2012 S. 805
UAAAE-16635

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