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BVerwG Urteil v. - 2 WD 8/11

Gesetze: § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 2 Nr 1 WDO 2002, § 58 Abs 2 Nr 3 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 90 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 91 Abs 1 WDO 2002, § 121 Abs 2 WDO 2002, § 16 Abs 1 Nr 2 Alt 1 WDO 2002, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 13 SG

Zurückverweisung wegen schweren Verfahrensmangels; Pflichtverteidigerbestellung bei schwierigen rechtlichen Fragen; Maßnahmebemessung bei Urkundsdelikt zur Erschleichung einer Notenverbesserung

Leitsatz

1. Belehrt der Vorsitzende der Truppendienstkammer einen anwaltlich nicht vertretenen Soldaten in der Hauptverhandlung nicht über aus einem Belehrungsfehler im Ermittlungsverfahren resultierende Verwertungsverbote bezüglich früherer geständiger Einlassungen, muss er ihm wegen der damit verbundenen, schwierigen rechtlichen Fragen einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn auch das Geständnis in der Hauptverhandlung Grundlage der tatsächlichen Feststellungen ist.

2. Versucht ein Offizier an einer Hochschule der Bundeswehr durch ein Urkundsdelikt eine Notenverbesserung zu erschleichen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAE-16646

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