Umsatzsteuerliche Zuordnung bei gemischter Nutzung eines Gegenstandes
Leitsatz
1. Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen, wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn undsoweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. 2. Diese Zuordnungsgrundsätze gelten auch bei Herstellung oder Erwerb eines Gegenstands durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten. Die Zuordnungsentscheidung ist schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen und kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wobei insoweit der 31. Mai des Folgejahres als letztmöglicher Zeitpunkt in Betracht kommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1828 Nr. 11 DStZ 2012 S. 786 Nr. 22 HFR 2012 S. 1192 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2012 S. 3292 StBW 2012 S. 966 Nr. 21 UVR 2012 S. 323 Nr. 11 JAAAE-17158