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BFH Urteil v. - II R 18/11

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 12, BGB § 1922, BGB § 1967, AO § 37 Abs. 2, AO § 38, AO § 44, AO § 45, AO § 270, EStG § 2 Abs. 7, EStG § 25, EStG § 36, EStG § 51a, SolZG § 1 Abs. 2, EStG § 24 Nr. 2

Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

1. Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.
2. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.
3. Einkommensteuererstattungsansprüche, die das Todesjahr des Erblassers betreffen, fallen jedenfalls bei einer Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten nicht in den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, weil sie erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen.
4. Für Steuerverbindlichkeiten, die mit Ablauf des Todesjahres entstehen, verbleibt es beim Ansatz mit dem Nennwert, obwohl die zu einer Abschlusszahlung führende Festsetzung erst nach dem Stichtag für die Entstehung der Erbschaftsteuer erfolgt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1785 Nr. 11
QAAAE-17160

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