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BFH Beschluss v. - IV R 55/11

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe e, GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe f, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, FGO § 74

Aussetzung des Klageverfahrens wegen Anhängigkeit eines Musterverfahrens vor dem BVerfG (hier: Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe e und f GewStG)

Leitsatz

Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.
Hier: Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12 betreffend u.a. die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2465 Nr. 40
BFH/NV 2012 S. 1826 Nr. 11
DStZ 2012 S. 746 Nr. 21
OAAAE-17165

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