Ehrenamtliche Tätigkeit eines Nachlasspflegers; Richtlinie 77/388/EWG sieht keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor
Leitsatz
1. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. 2. Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus. 3. Werden Nachlasspflegschaften in einem Umfang geführt, der die Annahme einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigt, so wird eine solche Tätigkeit weder in einem anderen Gesetz als dem UStG noch im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet. Im Streitfall führte ein Nachlasspfleger im Streitjahr 40 Nachlasspflegschaften. Bei diesem Umfang war von einer Berufsmäßigkeit der Nachlasspflegertätigkeit auszugehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1831 Nr. 11 DStRE 2013 S. 29 Nr. 1 ErbBstg 2013 S. 1 Nr. 1 HFR 2012 S. 1189 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2012 S. 3222 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2012 S. 767 UStB 2012 S. 308 Nr. 11 UVR 2012 S. 325 Nr. 11 SAAAE-17168