Abgrenzung einheitliche Beförderungsleistung oder mehrere Beförderungsleistungen
Leitsatz
1. Ob eine einheitliche Beförderungsleistung oder mehrere Beförderungsleistungen vorliegen, ist nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Beurteilung von Leistungen, die aus mehreren Leistungsteilen bestehen, zu entscheiden. 2. Schließt ein Beförderungsunternehmer mit einer GmbH einen Beförderungsvertrag, dessen Gegenstand die Beförderung einer Mehrzahl von behinderten Jugendlichen und Erwachsenen im jeweiligen Zeitraum von deren Wohnungen zu den Behindertenwerkstätten der GmbH ist, bemisst sich die Beförderungstrecke i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG nicht nach der Entfernung zwischen der Wohnung eines jeden Beförderten und den Werkstätten, sondern nach der Entfernung zwischen dem Einstieg der ersten und dem Ausstieg der letzten in einem Bus beförderten Person.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1834 Nr. 11 HFR 2012 S. 1191 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2012 S. 3292 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2012 S. 882 UVR 2012 S. 324 Nr. 11 CAAAE-17169