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Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. des § 21 UmwStG a. F.; (BStBl 2012 II S. 445)
Wurde ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht, konnte dies nach § 20 UmwStG a. F. zum Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert erfolgen. Bei einer Einbringung zum Buchwert oder Zwischenwert waren die neuen (sog. einbringungsgeborenen) Anteile gem. § 21 UmwStG a. F. zeitlich unbegrenzt steuerverstrickt, d. h. der Gewinn aus der Veräußerung war steuerpflichtig. Für diese einbringungsgeborenen Anteile gelten § 21 UmwStG a. F. sowie das (BStBl 1998 I S. 268) trotz der Neuregelung durch das SEStEG weiter (vgl. Randnr. 00.01 sowie Randnr. S. 01 Abs. 2 des BStBl 2011 I S. 1314).
Einbringungsgeborene Anteile können sich auch in einem Betriebsvermögen befinden, z. B. nachdem ein Teilbetrieb eingebracht wurde (vgl. Tz. 21.11 des a. a. O.). Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (Tz. 21.12 des a. a. O.) war auch die Entnahme einbringungsgeborener Anteile nach den allgemein für Entnahmen geltenden Regeln (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu versteuern. Bei einer späteren Veräußerung (dann aus dem Privatvermögen) sollte an die Stelle der ...