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BAG Beschluss v. - 1 ABR 5/11

Gesetze: Art 9 Abs 3 GG, § 97 Abs 1 ArbGG, § 97 Abs 5 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

Leitsatz

Die Festlegung des Organisationsbereichs der DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. im Anhang ihrer ab dem und ab dem geltenden Satzungen ist unwirksam. Für Arbeitnehmer in den dort aufgeführten Unternehmen und Branchen, die außerhalb kaufmännischer und verwaltender Berufe tätig sind, ist die DHV nicht tarifzuständig.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2432 Nr. 39
DB 2012 S. 2230 Nr. 39
DB 2012 S. 8 Nr. 37
BAAAE-17191

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