Forderungspfändung: Pfändungsschutz für den Gläubiger einer Forderung aus einem verpfändeten Rentenversicherungsvertrag zur Sicherung einer Pensionszusage einer insolventen GmbH
Leitsatz
1. Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag ist § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.
2. Es hindert den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (Bestätigung von , NJW-RR 2011, 493 Rn. 20).
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Fundstelle(n): DB 2012 S. 6 Nr. 38 NJW 2012 S. 8 Nr. 42 WM 2012 S. 1870 Nr. 39 ZIP 2012 S. 1933 Nr. 39 MAAAE-17225