Gesetze: § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 5 SGB 10, § 44 Abs 3 SGB 10, § 44b SGB 2 vom , § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2 vom , § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 vom , § 36 SGB 2 vom , § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2 vom , § 7 Abs 4a SGB 2 vom , § 30 Abs 3 S 2 SGB 1
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zuständigkeit der erlassenden Behörde für die Rücknahme auch nach Zuständigkeitswechsel - keine Anwendbarkeit des § 44 Abs 3 SGB 10 - keine Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides allein wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit)
Leitsatz
Für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die Arbeitsgemeinschaft zuständig, die ihn erlassen hat, auch wenn aktuell eine andere Arbeitsgemeinschaft für die leistungsberechtigte Person örtlich zuständig ist.