Krankenversicherung - Krankenkassenwechsel - Pflicht zur Erfüllung von bereits entstandenen Geldleistungsansprüchen durch frühere Krankenkasse - Anspruch auf Versorgung mit einem als zulässiger Einzelimport eingeführten Arzneimittel bei notstandsähnlicher Situation - Off-Label-Use - grundrechtsorientierte Leistungsauslegung - Arzneimittel für seltene Leiden nach europäischen Sekundärrecht - Bindung des BSG an Tatsachenfeststellung des LSG
Leitsatz
1. Wechselt ein Versicherter seine Krankenkasse, so erlischt lediglich die Pflicht der früheren Kasse, Naturalleistungen zu erbringen, nicht aber ihre Pflicht, bereits entstandene Geldleistungsansprüche zu erfüllen.
2. Versicherte können von ihrer Krankenkasse Versorgung mit einem als zulässiger Einzelimport eingeführten Arzneimittel in einer notstandsähnlichen Situation beanspruchen, wenn ihr Krankheitsbild aufgrund seiner Singularität medizinisch nicht erforschbar ist (Bestätigung von = BSGE 93, 236 = SozR 4 2500 § 27 Nr 1).