Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig (hier: Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in Trier)
Leitsatz
1. Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ist der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Diese Zuordnung entfällt nicht dadurch, dass ein konsumtiver - privater - Aufwand bei Gelegenheit einer solchen Übernachtung betrieben wird.
2. Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von der Umsatzsteuer unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2012 S. 15 Nr. 30 HFR 2013 S. 67 Nr. 1 UR 2012 S. 842 Nr. 21 YAAAE-17247