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BGH Urteil v. - II ZR 88/11

Gesetze: § 312 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB vom , § 355 Abs 1 S 1 BGB vom

Verbrauchervertrag: Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts

Leitsatz

1. Ist beim Abschluss eines Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher von diesem eine Widerrufsbelehrung zu unterschreiben, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass bei Fehlen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts (hier: mangels Haustürsituation) die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom , BGBl. I S. 3138) entspricht.

2. Für die Annahme, dass der Fristbeginn auch im Falle eines möglicherweise vereinbarten vertraglichen Widerrufsrechts von einer den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht genügenden Belehrung abhängig sein soll, reicht nicht aus, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat und im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen wollte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1997 Nr. 33
DStR 2012 S. 10 Nr. 35
NJW 2013 S. 159 Nr. 3
WM 2012 S. 1479 Nr. 31
ZIP 2012 S. 1509 Nr. 31
VAAAE-17637

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