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BGH Urteil v. - IX ZR 219/10

Gesetze: § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 Halbs 3 InsO, § 21 Abs 2 S 1 Nr 5 S 1 Halbs 1 InsO, § 55 Abs 1 Nr 3 InsO, § 55 Abs 2 S 1 InsO, § 55 Abs 2 S 2 InsO, § 546 BGB, § 675 BGB, § 812 BGB, § 985 BGB, § 286 ZPO

Insolvenz des Leasingnehmers: Anspruch des Gläubigers auf Zahlung aus der Insolvenzmasse nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung; Rückgabeanspruch des Leasinggebers als Insolvenzforderung bei Einsatz des Leasingguts zur Fortführung des Schuldnerunternehmens; Beweislast bei Schäden an den geleasten Gegenständen; Pflicht des Nutzers zur Festhaltung des Zustands des vormaligen Leasingguts zu Beginn des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses

Leitsatz

1. Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, so kann der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine nochmalige Zahlung verlangen. Den überhöhten Forderungsausweis gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt. Diesem bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig zu machen (im Anschluss an , BGHZ 186, 242 Rn. 30).

2. Der Rückgabeanspruch des Leasinggebers ist auch dann nur eine Insolvenzforderung, wenn der Schuldner oder der starke vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund gerichtlicher Ermächtigung während des Verfahrens zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Leasingnehmers Leasinggut zur Fortführung des Schuldnerunternehmens eingesetzt haben. Dasselbe gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Rückgabepflicht.

3a. Setzen der Schuldner oder ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter über sein Vermögen bisher geleaste Gegenstände aufgrund insolvenzgerichtlicher Ermächtigung bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zur Fortführung des Schuldnerunternehmens ein, so hat der Eigentümer zu beweisen, dass nach Rückerhalt festgestellte Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vormaligen Leasingnehmers einen Entschädigungsanspruch für den dadurch erlittenen Wertverlust gegen die Insolvenzmasse erhebt.

3b. Der Nutzer ist verpflichtet, zu Beginn des durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsverhältnisses den Zustand des weiter genutzten vormaligen Leasinggutes festzuhalten.

3c. Verletzt der insolvenzgerichtlich ermächtigte Nutzer seine Pflicht, den Zustand der genutzten Sachen festzuhalten, ist dem durch eine Beweiserleichterung zugunsten des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer in diesem Fall bestreitet, dass Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 1740 Nr. 31
DStR 2012 S. 10 Nr. 34
DStR 2012 S. 10 Nr. 34
NJW 2012 S. 2800 Nr. 38
WM 2012 S. 1490 Nr. 31
WPg 2012 S. 1064 Nr. 19
ZIP 2012 S. 1566 Nr. 32
XAAAE-17658

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