Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Überwachung der vorab von den Parteien für den Vollzug oder die Rückabwicklung des Vertrages abgegebenen Erklärungen bei Ausfertigungssperre; unrichtige Sachbehandlung
Leitsatz
1. Die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wird schon mit der Annahme eines Auftrags durch den Notar ausgelöst, die von den Parteien vorab für den Vollzug oder die Rückabwicklung des Vertrags abgegebenen Erklärungen (Auflassung, Löschungsbewilligung) zu überwachen, wenn der Notar auf Grund einer von ihm zu beachtenden Ausfertigungssperre keine vollständigen Ausfertigungen erteilen darf.
2. Die eine solche Gebühr auslösende Vertragsgestaltung stellt grundsätzlich eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO dar, wenn der Notar beauftragt wird, die vertragsgemäße Verwendung einer für den Fall eines Rücktritts des Verkäufers wegen Zahlungsverzugs bereits von dem Käufer vorab erklärten Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu überwachen.
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Fundstelle(n): NJW 2012 S. 8 Nr. 41 NJW-RR 2012 S. 1457 Nr. 23 DAAAE-17695