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BSG Urteil v. - B 2 U 16/11 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 8 TPG, § 9 TPG, § 10 TPG

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als höchstpersönliche Handlung des Verletzten - Gesundheitserstschaden - Organspende - Komplikation - Abgrenzung - Gesundheitsbeeinträchtigung durch operative Organentnahme an sich - Schutzzweck der Norm

Leitsatz

1. Eine versicherte Tätigkeit kann als höchstpersönliche Handlung nur durch den Verletzten selbst verrichtet werden.

2. Als ein durch eine versicherte Organspende hervorgerufener Gesundheitserstschaden kommt nur eine Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht, die nach den derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen nicht notwendig allein schon durch die operative Organentnahme verursacht wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:150512UB2U1611R0

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 16 Nr. 49
DB 2012 S. 20 Nr. 31
OAAAE-17729

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