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BAG Beschluss v. - 1 ABR 7/11

Gesetze: § 118 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG, § 106 BetrVG, § 83 ArbGG

Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

Leitsatz

Der DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient.

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 2468 Nr. 43
MAAAE-18155

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