Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Beschluss v. - 1 ABR 19/11

Gesetze: § 50 Abs 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 40 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 4 Abs 1 TzBfG, § 8 TzBfG, § 83 Abs 3 ArbGG

Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

Leitsatz

Der Gesamtbetriebsrat kann für einen Schichtrahmenplan zuständig sein, wenn der Arbeitgeber in mehreren Betrieben eine Dienstleistung erbringt, deren Arbeitsabläufe technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 1122 Nr. 20
RAAAE-18162

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank