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BGH Urteil v. - I ZR 111/11

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 PAngV, § 5 Abs 2 PAngV, Art 22 Abs 1 Buchst i EGRL 123/2006, Art 22 Abs 2 EGRL 123/2006, Art 22 Abs 5 EGRL 123/2006

Wettbewerbsverstoß: Fehlender Aushang von Preisverzeichnissen in den Filialen eines bundesweit tätigen Autovermietungsunternehmens - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

Leitsatz

Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

1. Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.

3. Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2445 Nr. 40
DB 2012 S. 2453 Nr. 43
WM 2013 S. 1371 Nr. 29
GAAAE-18170

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