Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen: Fortführung eines in Prozessstandschaft geführten Verfahrens nach dem Tod des Klägers
Leitsatz
1. Zur gerichtlichen Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche (im Anschluss an Senatsurteil vom , XII ZR 99/95, FamRZ 1996, 1203).
2. Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung (§ 265 ZPO) in Prozessstandschaft die nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dem Tode des Klägers unterbrochene Verfahren gemäß § 239 ZPO insoweit (nur) durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden.
3. Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall nur nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten; dies setzt sowohl die Zustimmung der Erben des verstorbenen Klägers als auch die - wegen § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Sachdienlichkeit nicht zu ersetzende - Zustimmung des Beklagten voraus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 3642 Nr. 50 GAAAE-18196