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BSG Beschluss v. - B 1 KR 78/11 B

Gesetze: Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 1 UNBehRÜbk, Art 2 UNBehRÜbk, Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk, Art 6 Abs 1 UNBehRÜbk, Art 25 S 1 UNBehRÜbk, Art 25 S 2 UNBehRÜbk, Art 25 S 3 Buchst b UNBehRÜbk, Art 25 S 3 Buchst f UNBehRÜbk, § 91 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 140f Abs 2 S 5 SGB 5, § 2 PatBeteiligungsV, MVVRL, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

(Krankenversicherung - Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bei neuen Behandlungsmethoden - Antragsrecht des Deutschen Behindertenrats - angemessene Vorkehrung zur Vermeidung der Diskriminierung behinderter Frauen und Mädchen - Nichtbestehen einer allgemeinen Fürsorgepflicht der Krankenkasse in diesem Bereich - sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Zulassungsgrund - Diskriminierungsverbot aus UN-Behindertenrechtskonvention entspricht dem Regelungsgehalt des Art 3 Abs 3 S 2 GG - Regelung des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt - Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden als auch die normative Ausgestaltung des Verfahrens verstoßen nicht gegen Diskriminierungsverbot)

Leitsatz

1. Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mit einem Antragsrecht des Deutschen Behindertenrats ist eine angemessene Vorkehrung zur Vermeidung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen.

2. Eine allgemeine Fürsorgepflicht der Krankenkasse, auf einen Antrag eines Berechtigten hinzuwirken, besteht neben dem speziell auf die Belange behinderter Menschen zugeschnittenen Antragsrecht des Deutschen Behindertenrats nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:100512BB1KR7811B0

Fundstelle(n):
PAAAE-18303

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