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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 7 AS 83/09

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung der von ihm im Jahr 2006 für die Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse abgerufenen und sodann unter Vorbehalt zurückerstatteten Bundesmittel in Höhe von 164.554,00 Euro hat.

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Fundstelle(n):
YAAAE-18433

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