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BGH Urteil v. - VIII ZR 337/11

Gesetze: § 147 Abs 2 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 309 Nr 5 BGB, § 7 Abs 2 Nr 2 UWG, § 12 UWG, § 5 UKlaG, § 9 StromGVV, § 11 StromGVV, § 14 StromNZV, § 18 NAV

Stromversorgungsverträge mit Endverbrauchern: Wirksamkeit einer die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel;  Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden

Leitsatz

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.

2. In solchen Verträgen hält die Klausel

"Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …"

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2573 Nr. 42
DNotZ 2013 S. 354 Nr. 5
NJW 2012 S. 8 Nr. 43
NJW 2013 S. 291 Nr. 5
WM 2013 S. 1279 Nr. 27
ZIP 2012 S. 2064 Nr. 42
ZIP 2012 S. 5 Nr. 30
YAAAE-19003

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