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BGH Beschluss v. - XII ZR 80/11

Gesetze: § 242 BGB, § 1353 BGB, § 1375 Abs 2 S 1 BGB, § 1379 Abs 1 S 1 Nr 2 BGB vom , Art 111 Abs 5 FGG-RG, § 69 FamFG

Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte Zulassung der Revision; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Ansehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes; Erstreckung der Auskunftspflicht auf illoyale Vermögensminderungen im Zugewinnausgleichsverfahren; Darlegungslast des Auskunftsberechtigten

Leitsatz

1. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem nach altem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69 FamFG durch Beschluss zu entscheiden.

Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom , XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293; vom , XII ZB 198/11, FamRZ 2012, 783 und vom , XII ZB 553/10, FamRZ 2011, 966).

2. § 1379 BGB in der seit geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 3635 Nr. 50
XAAAE-19012

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