Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist per Telefax
Leitsatz
Von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tag dieser Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Verlängerungsantrag an diese Telefaxnummer übermittelt.
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Fundstelle(n): DB 2012 S. 7 Nr. 41 DStR 2012 S. 13 Nr. 46 NJW 2012 S. 3516 Nr. 48 StBW 2012 S. 1046 Nr. 22 StBW 2012 S. 1103 Nr. 23 TAAAE-19035