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BGH Urteil v. - VII ZR 193/10

Gesetze: § 133 BGB, § 150 Abs 2 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 2 Nr 5 VOB B

Straßenbauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers nach Zuschlagserteilung im öffentlichen Vergabeverfahren verbunden mit einer Leistungsänderung und Vorgabe einer neuen Bauzeit

Leitsatz

1. Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.

2. Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt worden (Fortführung von , BGHZ 186, 295 und VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 = ZfBR 2010, 810; Urteil vom , VII ZR 201/08, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97 = ZfBR 2011, 235).

3. Ein solches modifiziertes Angebot des Auftraggebers kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass stillschweigend das Angebot unterbreitet wird, die Vergütung wegen dem Auftragnehmer infolge der Bauzeitänderung etwa entstehender Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.

4. Nimmt der Bieter das modifizierte Angebot an, muss er die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 3505 Nr. 48
WM 2013 S. 1133 Nr. 24
ZIP 2012 S. 5 Nr. 39
OAAAE-19041

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