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BGH Beschluss v. - III ZB 3/12

Gesetze: § 148 ZPO, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 2 AEUV, Art 87 Abs 1 EG, Art 88 Abs 3 S 1 EG, Art 88 Abs 3 S 3 EG

Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur Bestandskraft einer Entscheidung der EG-Kommission oder des Gerichts der Europäischen Union

Leitsatz

Die Verhandlung eines Rechtsstreits, der die Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 2 AEUV, Art. 88 Abs. 3 Satz 1 und 3 EG) gewährten Beihilfe zum Gegenstand hat, darf grundsätzlich nicht ausgesetzt werden, bis eine bestandskräftige Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Gerichts der Europäischen Union über die materiellrechtliche Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt vorliegt.

Fundstelle(n):
RIW 2013 S. 164 Nr. 3
WM 2012 S. 2024 Nr. 42
HAAAE-19052

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