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BGH Urteil v. - I ZR 86/10

Gesetze: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 40/94, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 139 Abs 1 S 2 ZPO, § 139 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 3 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Markenverletzung: Richterliche Hinweispflicht bei unterlassener Angabe der Reihenfolge der alternativ geltend gemachten Kennzeichenrechte; persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei markenverletzender Verwendung einer Firma - Pelikan

Leitsatz

Pelikan

1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2509 Nr. 41
BB 2012 S. 2573 Nr. 42
BB 2012 S. 2911 Nr. 47
NJW-RR 2012 S. 1506 Nr. 24
ZIP 2012 S. 2156 Nr. 44
ZIP 2012 S. 5 Nr. 40
TAAAE-19074

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