Markenverletzung: Richterliche Hinweispflicht bei unterlassener Angabe der Reihenfolge der alternativ geltend gemachten Kennzeichenrechte; persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei markenverletzender Verwendung einer Firma - Pelikan
Leitsatz
Pelikan
1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.
2. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2509 Nr. 41 BB 2012 S. 2573 Nr. 42 BB 2012 S. 2911 Nr. 47 NJW-RR 2012 S. 1506 Nr. 24 ZIP 2012 S. 2156 Nr. 44 ZIP 2012 S. 5 Nr. 40 TAAAE-19074