Gesetze: § 36a SGB 2 vom , § 44b Abs 3 SGB 2 vom , § 36 S 3 SGB 2 vom , § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 vom , § 16 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 2 vom , § 3 Abs 1 S 1 SGB 2, § 67 SGB 12, § 68 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus - Prozessführungsbefugnis der Kommune - Erstattungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses auch bei Flucht von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus - psychosoziale Betreuung - Verhältnis zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB 12
Leitsatz
1. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus steht der Erbringung von psychosozialer Betreuung als Leistung zur Eingliederung nach dem SGB 2 nicht grundsätzlich entgegen.
2. Die Erstattungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erfasst auch Kosten wegen eines Aufenthalts in einem Frauenhaus, die nach einer weiteren Flucht aus einem anderen Frauenhaus entstehen.