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BFH Beschluss v. - X B 155/11

Gesetze: AO § 103, EStG § 5 Abs. 1, FGO § 76, FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, HGB § 249

Sachaufklärungspflicht des FG; lückenhafte Beweiswürdigung als materiell-rechtlicher Fehler oder als Verfahrensmangel; Rückstellung für hinterzogene Betriebssteuern; Auskunftsverweigerungsrecht des nahen Angehörigen bei Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Unter Ausforschungsbeweis sind Beweisermittlungsanträge zu verstehen, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist. Da derartige Ausforschungsbeweisanträge, selbst wenn sie von einem Beteiligten ausdrücklich gestellt werden, das Finanzgericht (FG) regelmäßig nicht zu einer Beweisaufnahme zwingen, kann ein FG im Allgemeinen erst recht nicht von Amts wegen verpflichtet sein, solche Ausforschungsermittlungen durchzuführen.
2. Die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Steuern hängt nicht vom Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, sondern von dem zum jeweiligen Bilanzstichtag gegebenen Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ab.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 1016 Nr. 22
GAAAE-19288

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