Umdeutung eines fehlerhaften Wertfortschreibungsbescheids in einen Nachfeststellungsbescheid; Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens; Aufteilung des Einheitswerts bei atypisch stiller Gesellschaft
Leitsatz
1. Der Regelungsgehalt eines Wertfortschreibungsbescheids unterscheidet sich von dem eines Nachfeststellungsbescheids, weshalb grundsätzlich eine Umdeutung des einen in den anderen Bescheid ausscheidet. 2. In Ausnahmefällen ist eine Umdeutung möglich, wenn beide Bescheide dieselben Feststellungen treffen und sich lediglich in ihrer Bezeichnung als Wertfortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid unterscheiden. Das gilt insbesondere dann, wenn noch kein Einheitswert festgestellt worden ist und die Wertfortschreibung deshalb nicht das Überschreiten bestimmter Wertgrenzen erfordert. 3. Auch bei der atypisch stillen Gesellschaft ist von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung auszugehen, der Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften gesondert und einheitlich festzustellen und auf den Inhaber des Handelsgeschäfts sowie den atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen. 4. Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines, mehrerer oder aller beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb der atypisch stillen Gesellschaft oder der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Gesellschaft dienen und daher bei der Feststellung des Einheitswerts der atypisch stillen Gesellschaft zu berücksichtigen sind, sind bei der Aufteilung des Einheitswerts den jeweiligen Eigentümergesellschaftern vorab als Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 866 Nr. 24 HFR 2012 S. 1224 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2013 S. 2 LAAAE-19295