Tatsächliche Meldung des arbeitsuchenden Kindes bei der Arbeitsvermittlung maßgebend; Ablehnung von Beweisanträgen nur bei völliger Ungeeignetheit; Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes kommt keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Ebenso wenig kommt dem Ende der Registrierung, also der Löschung oder Abmeldung des Kindes bei der Arbeitsvermittlung, eine (negative) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist die tatsächliche Meldung bzw. die Erneuerung der Meldung oder, wenn die Arbeitsvermittlung zwischenzeitlich eingestellt war, die tatsächliche Wiedermeldung des Kindes. Für die Meldung ist keine besondere Form vorgeschrieben.