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Steuerliche Behandlung des Schulschwimmens
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich bezüglich der steuerlichen Behandlung des „Schulschwimmens” wie folgt zu entscheiden:
Eine hoheitliche Nutzung eines Bades liegt vor, soweit es öffentlichen Schulzwecken (Schulschwimmen) dient. Dabei spielt es keine Rolle, ob nutzende Schule und Bad in der Trägerschaft derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) oder in der Trägerschaft verschiedener jPöR stehen. Im letzteren Fall liegt eine Beistandsleistung vor (vgl. H 9 „Beistandsleistung” KStH 2008)
Ertragsteuerliche Behandlung bei Betrieb des Bades in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA):
Aufwendungen und Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit dem Schulschwimmen stehen, sind dem hoheitlichen Bereich der jPöR zuzuordnen. Hinsichtlich der AfA-Beträge ist es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht zu beanstanden, wenn die dem Bad zuzuordnenden Wirtschaftsgüter in vollem Umfang als Betriebsvermögen des BgA „Bad” behandelt werden und von den gesamten AfA-Beträgen außerhalb der Gewinnermittlung der Teil steuerlich neutralisiert wird, der auf die schulische Nutzung entfällt. Der auf die schulische Nutzung entfallende AfA-Anteil e...BStBl 2003 II S. 412